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Strafrecht Dortmund und Menden

Wenn Sie einen erfahrenen Strafverteidiger suchen, sind Sie bei Fachanwalt für Strafrecht Tobias Noll richtig!

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie jederzeit das Recht auf die Hinzuziehung eines Strafverteidigers. Jeder kann jederzeit in das Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten – ob zu Recht oder zu Unrecht zeigt sich häufig erst im späteren Verfahren. 

Umso wichtiger ist es, von Anfang an richtig zu agieren und sich bereits frühzeitig um eine erfahrene Strafverteidigung zu kümmern. Ein Fachanwalt für Strafrecht stellt eine professionelle Verteidigung sicher.

Das Strafrecht bildet zusammen mit dem Arbeitsrecht den Tätigkeits- und Interessenschwerpunkt von Herrn Noll.  

Rechtsanwalt Tobias Noll berät und verteidigt Sie als Strafverteidiger bundesweit an allen Strafgerichten bis hin zum Bundesgerichtshof.

Im Notfall (Festnahme, Hausdurchsuchung, U-Haft) können Sie Herrn Rechtsanwalt Noll unter 0170 9098008 erreichen oder eine Nachricht hinterlassen, damit Rechtsanwalt Noll Sie schnellstmöglich zurückrufen kann.

  • Sie sind Beschuldigter in einem Strafverfahren?
  • Eine Inhaftierung droht, oder Sie wurden bereits in Haft genommen?
  • Eine Durchsuchung oder Beschlagnahmung findet statt?
  • Ihnen droht Führerscheinentzug / Entzug der Fahrerlaubnis?
Strafrecht Dortmund: Strafverteidiger Tobias Noll steht Ihnen in jeder Verfahrenslage zur Seite und führt aufgrund nachgewiesener besonderer praktischer Erfahrung und besonderer theoretischer Kenntnisse im Strafrecht und Strafprozeßrecht die Zusatzbezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht.“

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Was ist Strafrecht?

Zum Strafrecht zählen grob gesagt alle Delikte, die im Strafgesetzbuch und seinen Nebenbüchern aufgeführt sind. Das Strafrecht stellt bestimmte menschliche Handlungen unter staatliche Strafe. Das Spektrum des Strafrechts ist entsprechend breit: Es umfasst z.B. Diebstähle, Fahrerflucht, Totschlag oder Mord.

Populäre Bereiche des Strafrechts sind beispielsweise:

  • Verkehrsstrafrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Sexualstrafrecht
  • Betäubungsmittelstrafrecht
  • Jugendstrafrecht
  • Kapitalstrafrecht

Wie läuft ein Strafverfahren ab?

Ob berechtigt oder nicht - große Unsicherheit entsteht häufig, wenn man unschöne Post von der Staatsanwaltschaft bekommen und eine „Anzeige“ erhalten hat.

Was passiert nach einer Strafanzeige?

Der wichtigste Rat: Ruhe bewahren! Zunächst einmal gilt es, genau zu überprüfen, WAS Sie für ein Schreiben erhalten haben.

Wenn eine Anklage in einer Strafsache vorliegt, so wird diese innerhalb Deutschlands immer in einem Umschlag zugestellt, auf welchem das Zustelldatum vermerkt ist.
Diesen Umschlag sollten Sie zum Nachweis der Fristen unbedingt aufbewahren.

Ob Sie Recht haben oder nicht, Sie können alleine auf Grund der Versäumung von Fristen verlieren!

Auch wenn Sie sich zu 100 % sicher sind, dass die Anschuldigungen unzutreffend sind und sich alles aufklären wird: Holen Sie sich anwaltliche Hilfe von einem erfahrenen Strafverteidiger.

Brauchen Sie rechtlichen Beistand?

Wir kümmern uns um Sie! 

Das Strafverfahren gliedert sich in drei Bereiche:

Das Ermittlungsverfahren, auch Vorverfahren genannt: 

Die Staatsanwaltschaft erforscht den Sachverhalt und ermittelt nicht nur zu Lasten des Angeklagten, sondern auch Umstände zu seiner Entlastung. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens können vom Gericht Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchung, Beschlagnahme oder Anordnung der Untersuchungshaft zugelassen werden. Am Ende des Ermittlungsverfahrens steht die ab­schließende Verfügung der Staatsanwaltschaft. Besteht hinreichender Tatverdacht, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, ansonsten stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. 

Das gerichtliche Verfahren, bestehend aus Zwischen- und Hauptverfahren: 

Vor der Eröffnung des Hauptverfahrens prüft das Gericht zunächst, ob der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. An dieser Stelle erhält der Verdächtige die Anklageschrift und kann sich innerhalb einer bestimmten Frist zu der Sache äußern. Kommt das Gericht am Ende des Zwischenverfahrens zu dem Ergebnis, dass der Angeschuldigte der Tat nicht hinreichend verdächtig ist, lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Andernfalls beschließt es die Eröffnung des Hauptverfahrens und legt einen Termin für die Hauptverhandlung fest. In der Hauptverhandlung wird über Schuld oder Unschuld des Angeklagten und über die Rechtsfolgen bei einem Schuldspruch entschieden. Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Urteilsverkündung. Wird gegen das gefällte Urteil nicht innerhalb einer bestimmten Frist Berufung oder Revision eingelegt, so wird das Urteil rechtskräftig.

Das Vollstreckungsverfahren

Im Vollstreckungsverfahren werden die im Urteil ausgesprochenen Rechtsfolgen wie z. B. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe durchgesetzt.

 

 

 

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