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Zuverlässigkeitsüberprüfung

gem. § 7 Luftsicherheitsgesetz (ZÜP)

Gem. § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) werden folgende Personen auf ihre Zuverlässigkeit überprüft:

  • Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 LuftSiG oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 LuftSiG gewährt werden soll
  • Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich
  • Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 LuftSiG als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind
  • Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
  • Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu a) dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 LuftSiG oder b) den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 LuftSiG gewährt werden soll.

Gem. § 7 I a LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles

In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, wenn der Betroffene wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat. Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht: 

  • laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
  • Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
  • Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
  • Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
  • Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

 

Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung spielen also viele Faktoren eine Rolle, die sich wechselseitig beeinflussen. Es ist deshalb sehr sinnvoll, bereits in laufenden Bußgeld- und Strafverfahren auch den Blick auf die Zuverlässigkeitsprüfung zu legen und dieses bei der Verteidigung einzubeziehen. Häufig werden die Nebenfolgen bei einer Verteidigung nicht ausreichend berücksichtigt und beachtet, die Folgen sind teilweise dramatisch.

 

 

Als Fachanwalt für Strafrecht, aktiver Pilot und CRI vertritt Sie Herr Rechtsanwalt vollumfänglich, also sowohl in den Bußgeld- und Strafverfahren als auch im Verfahren betreffend der ZÜP, hier sowohl im Antrags- und Verwaltungsverfahren als auch – wenn nötig – vor dem Verwaltungsgericht.

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Als Fachanwalt für Strafrecht, aktiver Pilot und CRI vertritt Sie Herr Rechtsanwalt vollumfänglich, also sowohl in den Bußgeld- und Strafverfahren als auch im Verfahren betreffend der ZÜP, hier sowohl im Antrags- und Verwaltungsverfahren als auch – wenn nötig – vor dem Verwaltungsgericht.

 

Weisen Sie Herrn Rechtsanwalt Noll bitte von vorne darauf hin, dass bei Ihnen auch die Frage der „ZÜP“ virulent ist bzw. sein kann.

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